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Am 30.09.2007 ist endgültig die so genannte „Friedenspflicht“ für Apotheker abgelaufen.
Diese Friedenspflicht wurde innerhalb der Rabattverträge zwischen den bundesweiten AOKen und dem DAV (Deutscher Apotheker Verband) eingerichtet, um Apothekern den Übergang in dieses neue System zu vereinfachen. Die Regelung sollte den Apothekern kurz nach Beginn der Rabattverträge helfen, bei eventuellen Lieferschwierigkeiten der rabattierten Arzneimittel dem Patienten andere verfügbare Medikamente abgeben zu dürfen, ohne dass die Apotheker Retaxationen fürchten mussten.
Mit dem Ende der AOK-Friedenspflicht am 30. September 2007 ist die Frage der Substitution wirkstoffgleicher Arzneimittel, die in keiner aut-idem-Liste stehen, allerdings unausweichlich geworden, denn mit ihrer Beantwortung hängt auch die Frage möglicher Retaxationen für den Apotheker zusammen.
Hierzu gibt es nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Einige pharmazeutische Unternehmen vertreten zurzeit die Position, dass Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keine Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen gegeben hat, nicht durch Rabattvertragsprodukte zu substituieren sind.
Im Gegensatz dazu hat die BKK als Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2007 an den Deutschen Apothekenverband (DAV) unmissverständlich dargelegt, dass rabattbegünstigte Arzneimittel uneingeschränkten Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrages haben. Das Bundesministerium für Gesundheit und der Bundesverband Deutscher Apotheker haben diese Position bestätigt bzw. bekräftigt.
Seit dem 01.10.2007 gilt somit (bei gleicher Stärke, gleicher Packungsgröße und gleichem Indikationsgebiet): Verordnet der Arzt ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff, zu dem der G-BA keine Hinweise zur Austauschbarkeit gegeben hat und schließt dessen Substitution nicht aus, muss bei gleicher Darreichungsform zugunsten eines rabattbegünstigten Arzneimittels ausgetauscht werden.
Stand: 06.04.2008
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